Antrag der Ratsfraktionen in Stadt Castrop-Rauxel Freie Wähler Initiative (FWI), CDU und FDP auf Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte nach § 130 Abgebordnung (AO) für die Abwassergebühren der Jahre 2021 und 2022

Antrag im Rat und Verwaltungsrat EUV vom 31.01.2024

Antrag der FWI, CDU und FDP auf Rücknahme der rechtswidrigen Verwaltungsakte nach § 130 Abgebordnung (AO) für die Abwassergebühren der Jahre 2021 und 2022

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Kravanja,,
sehr geehrter Herr Werner,,

wir bitten Sie, den nachstehenden Antrag in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates des EUV und im Anschluss in der Sitzung des Rates der Stadt Castrop-Rauxel zu beraten und beschließen zu lassen.

Antrag:

Der EUV-Stadtbetrieb hebt nach § 130 Abgabenordnung die rechtwidrigen Grundbesitzabgabenbescheide unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OVG Münster in Bezug auf die Abwassergebühren für die Jahre 2021 und 2022 wieder auf, erlässt neue Bescheide und erstattet allen Bürgerinnen und Bürgern die aufgrund der Rechtsprechung des OVG Münster zu viel gezahlten Abwassergebühren für die vorstehenden Jahre.

Begründung

Mit den Bescheiden der Grundbesitzabgaben für die Jahre 2021 und 2022 wurden die Abwassergebühren festgesetzt. Diese enthielten einen zu hohen kalkulatorischen Zins von 5,0 % für das Jahr 2021 und somit deutlich über dem marktüblichen Zinssatz. Diesen hat das Oberverwaltungsgericht in Münster in einer Höhe von höchstens 2,42% für rechtmäßig erklärt.

Um die Einnahmen der Stadt auf den tatsächlichen Finanzbedarf der Abwassergebühren anzupassen, ist der kalkulatorische Zinssatz nach Rechtsprechung OVG Münster festzusetzen.

Somit wurde eine zu hohe Gebührensatzung verabschiedet und die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Castrop-Rauxel über Gebühr belastet.

Um dieser Belastung, insbesondere in Zeiten von hoher Inflation und Wirtschaftskrise Rechnung zu tragen, sind die Gebühren umgehend allen Bürgerinnen und Bürgern zu erstatten.

Über 1 Milliarde Menschen haben keinen Zugang zu Wasser und wir können dazu beitragen die Ressource Wasser einzusparen. Wir benötigen keinen Strom und keinen Anschluss an das Abwassersystem.

Zweck der behördlichen Ermessensermächtigung in § 130 Abs. 1 AO ist es, zwischen der materiellen Gerechtigkeit einerseits und dem durch die Bestandskraft eingetretenen Rechtsfrieden andererseits eine Abwägung zu treffen.

Hier ist auf Grund der oben genannten Gründe zu Gunsten der materiellen Gerechtigkeit abzuwägen.

Mit freundlichen Grüßen

Anette Korte
Fraktionsvorsitzende FWI

Nils Bettinger
Fraktionsvorsitzender FDP

Michael Breilmann
Fraktionsvorsitzender CDU